Bestimmungen und Vorschriften für die Sportfischerei am Chiemsee

Zur genauen Beachtung! Es gelten folgende Bestimmungen:
 

1.

Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins willige ich ausdrücklich ein, dass meine personenbezogenen Daten für den Fall eines Verstoßes gegen fischereirechtliche Bestimmungen zum Zwecke der Einhaltung und Überwachung der fischereirechtlichen Bestimmungen auch an andere Fischereivereine und –genossenschaften zu diesem Zweck weitergegeben werden dürfen.
 
Zuwiderhandlungen gegen nachfolgende Bestimmungen, sowie des Bayerischen Fischereigesetzes und der Verordnungen zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern in den jeweils gültigen Fassungen, haben den entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheins für den Chiemsee, gegf. die Sicherstellung der mitgeführten Angelausrüstung und gefangenen Fische, sowie eine Strafanzeige zur Folge.
 
Mit Entzug des Erlaubnisscheines wird gleichzeitig im laufenden Kalenderjahr die Ausübung der Angelfischerei auf dem Chiemsee verboten. Ein weiterer Fischereierlaubnisschein wird für den betroffenen Angelfischer nicht mehr erteilt und darf von diesem auch nicht mehr beantragt werden. Zusätzlich kann durch den oder die Fischereiberechtigten eine zeitlich befristete Sperre für die Ausübung der Angelfischerei auf dem Chiemsee verhängt werden.

 

2.

Mit Erteilung dieses Fischereierlaubnisscheins und seiner Unterschrift stimmt der Antragsteller der Speicherung der Daten des Angelfischers (Name, Vorname, Anschrift, Nr. des staatlichen Fischereischeins und der erteilenden Behörde) durch den oder die Fischereiberechtigten zu. Eine Verwendung dieser Daten, außer zu den Zwecken der Nr. (1) dieser Bestimmungen oder Weitergabe an unbefugte Dritte wird ausgeschlossen.

 

3.

Die Fischereiaufseher, die Polizei sowie die Berufsfischer sind befugt, die Angelfischer, das Boot, sowie das mitgeführte Gerät und die gefangenen Fische zu kontrollieren.

 

4.

Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt dieser Fischereierlaubnisschein den Inhaber zur Ausübung der Angelfischerei mit 2 Handangeln und je einem Köder. Je Köder sind höchstens drei Anbissstellen zulässig.

 

5.

Das Hältern von Fischen ist nicht zulässig. Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.

 

6.

Während der Fischereiausübung ist jeder Antrieb des Bootes mit Motoren, Segeln oder ähnlichen Vorrichtungen verboten. Lediglich der Antrieb mit Muskelkraft ist gestattet (beispielsweise mit Rudern, Paddeln oder mit Tretboot).

 

7.

Während der Treib- oder Schleppfischerei darf sich kein Motorantrieb im Wasser befinden. Vorhandene Antriebe sind dem Wasser sichtbar und vollständig zu entnehmen oder entsprechend weit hoch zu klappen!

 

8.

Elektrische Bootsmotoren mit GPS-Ankerfunktion dürfen nur verwendet werden um das Angelboot auf einer festen Position zu fixieren. Eine Verwendung als Treibanker oder in einer anderen Funktion ist während der Fischereiausübung nicht zulässig.

 

9.

In der Zeit vom 01.05. bis 14.10. ist das Fischen mit der Hegene (Hakensystem mit höchstens 5 Anbissstellen) erlaubt. Es darf nur eine Handangel mit diesem Hakensystem verwendet werden. Der Einsatz einer weiteren Handangel ist in diesem Fall nicht zulässig. Nach dem 14.10. darf dieses Hakensystem nicht mehr verwendet werden.

 

10.

Fangbeschränkungen:

Für Renken gilt folgende Fangbeschränkung: Es dürfen je Tag höchstens 5 Stück gefangen werden. Ist die höchstmögliche Fangmenge erreicht, darf keine Hegene mehr verwendet werden und das Renkenangeln ist einzustellen. Für Hecht, Zander, Rapfen und Forelle gilt folgende Fangbeschränkung: Es dürfen je Tag höchstens insgesamt 3 Exemplare der oben genannten Raubfischarten gefangen werden. Ist das Kontingent der o.g. Raubfischarten erreicht, muss das Fischen auf diese eingestellt werden, die Montage ist zu ändern.

 

11.

Fangliste:

Jeder dem Gewässer entnahmefähige Fisch, der den o.g. Fangbeschränkungen unterliegt (Renke, Hecht, Zander, Rapfen, Forelle), ist unverzüglich in die Fangliste unveränderbar einzutragen.

Achtung: Gefangene Raubfische der o.g. Arten (Hecht, Zander, Rapfen und Forelle) sind ohne Ausnahme in die Fangliste einzutragen. Auch dann, wenn sie, aufgrund dieser oder gesetzlicher Bestimmungen (Schonmaß, Schonzeit), wieder zurückzusetzen sind. Somit zählen sämtliche gefangene Raubfische zur täglich zulässigen Fangzahl.

Änderungen oder Streichungen von Eintragungen in der Liste müssen lesbar bleiben. Erst nach erfolgter Eintragung darf die Fischereiausübung fortgesetzt und die Angel ins Gewässer eingebracht werden.

 

12.

Fangzeiten & Schonmaße

Fangzeiten vom Boot aus:

  • vom 01. Mai bis 15. August in der Zeit von 5.30 bis 22.00 Uhr
  • vom 16. August bis 30. September in der Zeit von 6.30 bis 20.30 Uhr
  • vom 1. Oktober bis 31. Oktober in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr 

Fischen vom Ufer:

vom 1. Mai bis 31. Oktober darf von 5.30 bis 23.30 Uhr vom Ufer aus gefischt werden. Alle anderen Bestimmungen dieses Erlaubnisscheins gelten auch für die Uferfischerei und sind zu beachten.

 

Schonmaße:

  • Hecht: 55 cm
  • Aal: 50 cm
  • Renke: 28 cm
  • Zander: 50 cm  – Zanderschonzeit bis einschließlich 14.5.
  • Alle Forellenarten: 60 cm

 

Nicht fangfähige Fische sind mit der zu ihrer Erhaltung gebotenen Sorgfalt wieder in das Gewässer zurückzusetzen.

 

13.

Während der Ausübung der Fischerei ist das Mitführen und Verwenden von Echoloten mit Live Sonartechnik, die geeignet sind Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, verboten. Die Verwendung von Echoloten mit herkömmlichen Gebern ist weiterhin zulässig.

14.

Ausgelegten Netzen der Berufsfischer ist auszuweichen.

 

15.

In folgenden Bereichen ist die Fischereiausübung, das Befahren, sowie das Einbringen jeglichen Fanggerätes ausnahmslos verboten:

  • Im Naturschutzgebiet Mündung der Tiroler Achen
  • In den Ruhezonen für Vögel, Fische und Schilf
  • Im Irschner Winkel
  • Die Fischereigrenze in Seebruck zur Alz ist die Alzbrücke. Das Fischen auf der Brücke ist verboten.
  • Die Fischereigrenze in der Prienmündung ist die Rad-Fußgängerbrücke (Höhe Kiosk). Das Fischen auf der Brücke ist verboten.
  • Im Schafwaschener Winkel ist das Schleppen nicht erlaubt.

16.

Jedwede Nutzung oder Ausübung der Fischerei in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ist nicht zulässig. Das Anbieten oder die Teilnahme von/an jeglichen gewerblichen Angeboten, Tätigkeiten, Veranstaltungen, Angel-Guiding etc. welche mit der Angelfischerei direkt/ indirekt in Verbindung stehen ist ausnahmslos untersagt und führt für alle beteiligten Personen zum sofortigen Entzug des Erlaubnisscheins und dauerhafter Sperre.

 

Informationen zu den ab 2022 gültigen Fischereibestimmungen am Chiemsee

Die Fischereigenossenschaft Chiemsee ist bestrebt, dass die Angelfischerei am Chiemsee waidgerecht und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden kann.

Im Bereich der Echolottechnik sind technische Entwicklungen feststellbar, welche die waidgerechte Angelfischerei in Frage stellen. Aus Gründen des Tierschutzes haben wir uns daher entschieden, derartige Echolottechnik bei der Angelfischerei am Chiemsee nicht zu erlauben. Im Gegensatz zu anderen großen Vereinen und Gewässern in Bayern ist der Einsatz herkömmlicher Echolottechnik am Chiemsee weiterhin zulässig.

Die Fangzahlbegrenzung und Dokumentation, auch der Fische, welche (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) zurückgesetzt werden, war aus verschiedenen Gründen notwendig. Die Angeltage im November wurden gestrichen, da es zu fischereirechtlichen Vorfällen kam, die sich in den letzten Tagen der Angelsaison, im Schutze der Dunkelheit ereignet haben. 

 

 

Vogelschonzonen (Ruhezonen) ganzjährig (grau schraffierte Bereiche)

Nr. 1) Greamandl Weiher, Nr. 2) Schafwaschner Winkel, Nr. 5) Herreninsel Nord-Ostseite-Paulsruhe-Lange Seichte-Schiffsanlegesteg, Nr. 6) Seebruck – Esbaum, Nr. 7) Naturschutzgebiet Achenmündung

 

Vom 1. Mai bis 31. Juli (schwarz eingefasste, weisse Bereiche)

Nr. 3) Halbinsel Sassau – Kailbach, Nr. 4) Herreninsel Süd-Westseite, Nr. 8) Rottspitze